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Europäische Reiseversicherung – Kündigung

Um bei einer Reiseversicherung ein reibungsloses Vertragsverhältnis zu gewährleisten, sind die Vorschriften zur Beitragszahlung, zur Kündigung und bei der Schadensabwicklung zu beachten.

Beitragszahlung

  • Fälligkeit der Versicherungsprämie
    • mit Aushändigung des Versicherungsscheines
  • Zahlungsverzug des Versicherten
    • keine Leistungspflicht der Versicherung

Vertragsablauf und Kündigung

  • Versicherungen mit vereinbartem Vertragsende
    • Versicherungsende am Beendigungstag um 12 Uhr mittags
  • Jahresverträge
    • Verlängerung um ein Jahr
      • falls nicht ein Monat (Schweiz: 90 Tage) vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird
  • Sonderkündigungsrechte
    • nach Schadensereignis: für Versicherten und Versicherung
      • Frist für Zugang der Kündigung: ein Monat nach Ende der Entschädigungsverhandlungen (Schweiz: 14 Tage nach Versicherungsleistung)
    • nach Beitragserhöhung: innerhalb eines Monats nach Beitragsmitteilung

Schadensabwicklung

  • Schadenformulare online erhältlich
  • schriftliche Übermittlung der ausgefüllten Schadensanzeige an die Schadenabteilung
    • nebst Anlagen
      • Versicherungsnachweis
      • Reiserücktritt: Beleg zum Rücktrittsanlass bzw. zur Anreiseverspätung
      • Reiseabbruch: Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters
      • Reisekrankheit: ärztlich bestätigte Diagnose
      • Incoming-Versicherung: Heimatadresse, Einreisedatum, Aufenthaltsgrund, Kopie Visum und Reisepass
      • Reisegepäck: Kaufbelege beschädigter Gegenstände, Kostenvoranschlag für Reparaturen, Schadenprotokoll des Beförderungsunternehmens
      • Unfall: Nachweis des zu Invalidität/Tod führenden Unfallereignisses; bei Tod: Sterbeurkunde und Erbschein

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Zu einer guten Reiseversicherung gehören auch kundenorientierte Regelungen der Beitragszahlung, der Versicherungskündigung und der Schadensregulierung. Ein Tarifrechner ermöglicht einen objektiven Vergleich unterschiedlichster Reiseversicherungen. Über den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“ können Sie unseren Tarifrechner öffnen und die günstigste Reiseversicherung auswählen.

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Um bei einer Reiseversicherung ein reibungsloses Vertragsverhältnis zu gewährleisten, sind die Vorschriften zur Beitragszahlung, zur Kündigung und bei der Schadensabwicklung zu beachten.

Beitragszahlung

Die Versicherungsprämie wird mit Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und muss nach Aushändigung des Versicherungsscheines bezahlt werden. Die Prämienzahlung erfolgt durch Europäische Reiseversicherung Abbuchung von einem laufenden Konto des Versicherten. Ist der Versicherte mit der Beitragszahlung im Verzug, so besteht keine Leistungspflicht der Versicherung.

Vertragsende, Widerrufsrecht und Kündigung

Eine Reiseversicherung kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe einer Begründung in Schriftform (Brief oder E-Mail) widerrufen werden. Der Widerruf ist gültig, wenn er innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist abgesandt wurde. Der Widerruf muss an die Europäische Reiseversicherung AG, Rosenheimer Str. 116, 81669 München (E-Mail: contact@erv.de), Kratochwjlestr. 4, A-1220 Wien (Fax +43 1 319 93 67; E-Mail info@europaeische.at) gerichtet werden. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch nicht bei Reiseverträgen, die eine Laufzeit von weniger als einem Monat aufweisen. Bei Reiseversicherungen, die ein vereinbartes Vertragsende enthalten, endet die Versicherung spätestens am vereinbarten Beendigungstag um 12 Uhr mittags. Mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossene Reiseversicherungen verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht innerhalb der Europäische Reiseversicherung AG Kündigungsfrist von einem Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Bei Verträgen der ERV Schweiz muss eine Europäische Reiseversicherung Kündigung 90 Tage vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer vorgenommen werden, um eine Europäische Reiseversicherung Verlängerung um ein weiteres Versicherungsjahr zu vermeiden. Die Versicherungsnehmer und die Versicherung können außerdem die Europäische Reiseversicherung kündigen, wenn sich ein Schadenereignis zugetragen hat. Die Europäische Reiseversicherung AG Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem anderen Vertragspartner innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Entschädigungsverhandlungen zugehen. Der Versicherte kann darüber entscheiden, ob er mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Termin die Reiseversicherung ERV kündigen will. Kündigt die Versicherung, so wird die Kündigung einen Monat nach Zugang beim Versicherten, frühestens aber mit Beendigung einer versicherten Reise wirksam. Bei Verträgen der ERV Schweiz hat der Versicherte nach Schadenfällen ein Sonderkündigungsrecht innerhalb einer 14-Tagefrist nach Erbringung der Versicherungsleistung. Ein Sonderkündigungsrecht haben Versicherte ferner innerhalb eines Monats nach Zugang einer Mitteilung über eine Beitragserhöhung.

Schadensabwicklung

Bei einem Schadensereignis können die Europäische Reiseversicherung Formular Übersichten für die Reiserücktritts-, die Reiseabbruch-, die Auslandsreisekranken-, die Reisegepäcks-, die Autozug- und Fähr-, die Velo-, die Reiseunfall- und die „ticketsafe“-Versicherung unter http://www.reiseversicherung.de/de/schaden-service/nach-der-reise/index.html, http://www.europaeische.at/schadensmeldung.html und http://www.europaeische.ch/main.php?chapter=1403 genutzt werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Europäische Reiseversicherung Formular ist an die Europäische Reiseversicherung, Leistungsabteilung, Postfach 80 05 45, 81605 München (alternativ E-Mail leistung@erv.de), an die Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestr. 4, 1120 Wien (alternativ Fax +43/1/319 93 67-73930 oder E-Mail schaden@europaeische.at) bzw. die Europäische Reiseversicherungs AG, Schadendienst, Margarethenstr. 38, Postfach, CH-4003 Basel (alternativ Fax 058 275 27 30 oder E-Mail schaden@erv.ch) zu senden. Telefonisch steht die Leistungsabteilung der ERV München unter der Telefonnummer +49 (0) 89 4166 – 1799, die Europäische Reiseversicherung Wien unter +43/1/317 25 00-73930 oder der Schadendienst der ERV Basel unter 058 275 27 27 zur Verfügung. Die Europäische Reiseversicherung Schadensanzeige ist der Schadenabteilung gemeinsam mit einem Versicherungsnachweis zuzuleiten. Außerdem sind in der Reiserücktrittsversicherung neben dem Europäische Reiseversicherung Stornoformular ein Beleg zum Rücktrittsanlass bzw. zur verspäteten Anreise, in der Reiseabbruchversicherung die Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters und in der Reisekrankenversicherung zusätzlich die ärztlich bestätigte Diagnose, Rechnungsoriginale der Leistungsträger und ein Behandlungsbericht vorzulegen. Bei Incoming-Krankenversicherung für ausländische Gäste im Schengen-Raum sind bei der Europäische Reiseversicherung Schadensanzeige außerdem Heimatadresse, Einreisedatum, Aufenthaltsgrund und voraussichtliche Aufenthaltsdauer anzugeben sowie eine Kopie von Visum und Reisepass beizufügen. Nach Reisegepäckschäden müssen Kaufbelege der beschädigten oder abhanden gekommenen Gegenstände und ein Kostenvoranschlag für Reparaturen vorgelegt werden. Ggf. ist dem Europäische Reiseversicherung Schadensformular zusätzlich ein Schadenprotokoll eines Beförderungsunternehmens beizulegen. Ein Schadensausgleich durch die Haftpflichtversicherung erfordert einen Nachweis über einen Europäische Reiseversicherung Schaden, der einen Schadensersatzanspruch eines Dritten bewirkt hat. Zu einem Schaden führende Unfälle sind anlässlich der Europäische Reiseversicherung Schadensmeldung ausführlich zu beschreiben. Sachschäden müssen belegt werden. Leistungen aus Unfallversicherungen erfolgen nur, wenn der Nachweis eines zu Invalidität oder Tod führenden Unfallereignisses geführt wird. In Todesfällen sind Sterbeurkunde und Erbschein einzureichen.

Häufig Gestellte Fragen

Was ist eine Reiseabbruchversicherung?

Eine Reiseabbruchversicherung übernimmt all die Kosten, die entstehen, wenn eine Reise aus unvorhersehbaren Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss.

Wann tritt die Versicherung in Kraft?

Die Versicherung tritt immer dann in Kraft, wenn eine Reise aus nicht absehbaren Gründen vorzeitig beendet werden muss. Zu den Gründen gehören unter anderem Krankheit, Schäden am Eigentum durch Elementargewalten (z. B. Sturm), die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (meist nur gültig, wenn der Versicherte bei Vertragsabschluss arbeitslos war) oder auch ein eventueller Arbeitsplatzverlust während der Reise. Entsprechend eines Urteils des Kölner Landgerichts ist auch ein unverschuldeter verlängerter Aufenthalt (z. B. aufgrund eines Unfalls) als Grund anzusehen, da die Reiseleistung dann nicht mehr genutzt werden kann.

Welche Kosten werden von der Versicherung übernommen?

Der Abschluss einer Reiseabbruchversicherung ist deshalb so von Bedeutung, weil sie den Versicherten vor den Kosten bei einem vorzeitigen Reiseabbruch schützt. In der Regel zahlt der Versicherer den Wert des Resturlaubs. Hierzu gehören unter anderem nicht beanspruchte Übernachtungen im Hotel oder auch Rückreisekosten. Optional kann auch eine Entschädigung im Vertrag vereinbart werden, wenn der Versicherte im Urlaub Opfer einer Straftat wird. Auch Mehrkosten wie Unterbringungskosten oder Kosten für eine spätere Rückreise im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls können in den Versicherungsschutz eingebunden werden. Generell sind die Kostenerstattungen allerdings von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich.

Welche Bedingungen gelten für den Abschluss einer solchen Versicherung?

Die Versicherung kann entweder allein oder im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung sowie für mehrere Personen gleichzeitig abgeschlossen werden. Der Abschluss sollte möglichst spätestens 15 bis 30 Tage vor Antritt der Reise erfolgen. Der Versicherungsbeitrag errechnet sich vor allem nach dem Reisepreis, aber auch die Anzahl der versicherten Personen fließt in die Berechnung mit ein. Je nach Anbieter kann im Schadenfall auch eine Selbstbeteiligung anfallen, weshalb es sinnvoll ist, vor Vertragsabschluss einen Preisvergleich durchzuführen.

Wann lohnt sich der Abschluss dieser Versicherung?

Vor allem für preisintensive Reisen ist die Versicherung besonders lohnenswert. Für Reisen von geringem Wert ist sie nur selten wirklich sinnvoll, da die Höhe des Beitrags im Vergleich zum tatsächlichen Schaden oft in keinem Verhältnis steht. Sinnvoll ist eine solche Versicherung auch dann, wenn der Versicherte häufig Reisen antritt. In diesem Fall lohnt sich sogar der Abschluss eines Jahresvertrags.

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